Affiliate-Partnerbedingungen
Partnervereinbarung für das Affiliate-Partnerprogramm von energieausweis.one
Version 2.2 – Stand: 24. September 2026
1. Vertragspartner und Teilnahme
Diese Vereinbarung regelt die Teilnahme am Affiliate-Partnerprogramm von energieausweis.one, betrieben durch:
BORE-ON LTD
Gladstonos 16, 8046 Pafos, Zypern
Handelsregisternummer: HE 492975
Kontakt zum Partnerprogramm: affiliate@energieausweis.one
Nachfolgend „Anbieter“ genannt.
Teilnehmen können Unternehmen sowie volljährige natürliche Personen, die im Rahmen ihrer selbstständigen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Teilnahme als Privatperson beziehungsweise Verbraucher ist ausgeschlossen. Wer für ein Unternehmen handelt, muss zum Abschluss dieser Vereinbarung berechtigt sein.
Das Partnerprogramm ist derzeit für Partner mit Rechnungsanschrift in Deutschland vorgesehen. Die Teilnahme mit einer Rechnungsanschrift in einem anderen Land bedarf der vorherigen Freigabe durch den Anbieter.
Mit der Registrierung und Bestätigung dieser Vereinbarung beantragt der Partner die Teilnahme. Der Vertrag kommt erst mit der Freigabe durch den Anbieter zustande. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht.
2. Gegenstand der Partnerschaft
Der Partner empfiehlt energieausweis.one und erhält für provisionsfähige Bestellungen eine Vergütung nach dieser Vereinbarung.
Der Vertrag über den Energieausweis wird ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Anbieter geschlossen. Der Partner darf keine Verträge im Namen des Anbieters abschließen oder verbindliche Zusagen über die Ausstellung, fachliche Ergebnisse oder Lieferzeiten machen.
Der Partner darf Kundenpreise nicht eigenständig festlegen oder außerhalb der vorgesehenen Funktionen verändern. Zulässig ist jedoch die Weitergabe eines Teils oder der gesamten verfügbaren Provision als Kundenrabatt über die dafür vorgesehenen Tracking-Links und Funktionen im Partnerbereich nach Ziffer 6. Der Rabatt wird durch den Anbieter im Bestell- und Bezahlvorgang berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Vertretungs- oder Preisgestaltungsbefugnis entsteht dadurch nicht.
Der Partner handelt rechtlich und wirtschaftlich selbstständig und auf eigene Rechnung. Durch diese Vereinbarung entstehen insbesondere kein Arbeitsverhältnis, keine Handelsvertretung und keine Gesellschaft zwischen den Parteien.
Es bestehen keine Exklusivität, keine Mindestvermittlungspflicht und keine Pflicht zu bestimmten Werbemaßnahmen. Eigene Werbekosten trägt der Partner.
3. Partnerkonto, Angaben und Freigabe
Der Partner kann seinen vorhandenen Nutzeraccount verwenden oder einen neuen Account erstellen. Kundenbereich und Partnerbereich können mit demselben Account genutzt werden.
Vor der Freigabe können bereits Anmelde- und Statusfunktionen verfügbar sein. Die Teilnahme am Provisionsprogramm und die Erfassung neuer provisionsfähiger Zuordnungen beginnen erst, wenn der Anbieter den Partner freigegeben hat und die hierfür erforderlichen Angaben vollständig geprüft wurden.
Der Partner muss seine Angaben vollständig und zutreffend machen. Er muss insbesondere Name beziehungsweise Firma, Rechtsform, Rechnungsanschrift, Vertretungsberechtigung, Bankverbindung und steuerlich relevante Angaben aktuell halten.
Der Partner verpflichtet sich, Änderungen unverzüglich im Partnerkonto einzutragen. Dies betrifft insbesondere:
- den Kleinunternehmerstatus,
- die Erteilung, Änderung oder Ungültigkeit einer USt-IdNr.,
- die Erteilung, Änderung oder Ungültigkeit einer EX-Nummer beziehungsweise der Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung,
- das Sitz- oder Rechnungsland sowie
- die Rechts- oder Unternehmensform.
Solange notwendige Angaben fehlen, widersprüchlich sind oder nicht bestätigt werden können, darf der Anbieter die Freigabe, die Erfassung neuer Zuordnungen, die Rechnungseinreichung und die Auszahlung vorübergehend sperren. Bereits wirksam festgeschriebene Zuordnungen und berechtigte Altansprüche verfallen dadurch nicht.
Zugangsdaten und Zugangslinks sind vor unbefugter Nutzung zu schützen. Ein vermuteter Missbrauch des Partnerkontos ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
4. Tracking-Links und Zuordnung von Bestellungen
4.1 Mehrere Tracking-Links
Nach Freigabe und Vervollständigung der erforderlichen Partnerdaten kann der Partner im Partnerbereich einen oder mehrere persönliche Tracking-Links anlegen und verwalten.
Jeder Tracking-Link
- hat eine eigene technische Kennung und eine vom Partner wählbare Bezeichnung (Kanal),
- ist einem provisionsfähigen Produkt zugeordnet (Standard oder Express),
- trägt einen eigenen Kundenanteil nach Ziffer 6 und
- wird über eine vom Anbieter bereitgestellte URL mit Parameter
/?ref=und der jeweiligen Link-Kennung aufgerufen.
Andere URL-Formate, insbesondere frühere Parameter in der Form /?partner= oder /?partnerId=, begründen keine Partnerzuordnung mehr.
Die Anzahl gleichzeitig aktiver Tracking-Links kann technisch begrenzt sein. Die jeweils geltende Obergrenze wird im Partnerbereich ausgewiesen. Der Anbieter darf einzelne Tracking-Links aus Sicherheits-, Missbrauchs- oder Betriebsgründen deaktivieren; die Folgen richten sich nach Ziffer 4.3 und Ziffer 12.
4.2 Gültiger Klick und Zuordnungsfrist
Eine Bestellung wird dem Partner zugerechnet, wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach einem gültigen Klick auf einen seiner aktiven Tracking-Links die Bestellung bezahlt. Ein erneuter gültiger Klick auf einen aktiven Tracking-Link desselben oder eines anderen Partners startet die Frist für die jeweilige Zuordnung neu.
Klickt ein Kunde innerhalb der maßgeblichen Frist auf Tracking-Links mehrerer Partner, erhält der Partner mit dem letzten gültigen Klick vor der Zahlung die Zuordnung („Last Click“).
Nutzt derselbe Partner mehrere Tracking-Links, ist für die Zuordnung und den Kundenanteil der zuletzt gültig geklickte Tracking-Link maßgeblich, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zuordnungsfrist eines einzelnen Kundenbesuchs ist von der Lebensdauer eines Tracking-Links zu unterscheiden. Tracking-Links laufen nicht allein durch Zeitablauf ab; maßgeblich sind Aktivierung, Deaktivierung und die Teilnahme des Partners.
4.3 Deaktivierung und Soft-Delete von Tracking-Links
Der Partner kann einzelne Tracking-Links im Partnerbereich deaktivieren (löschen). Der Anbieter kann einzelne Tracking-Links aus den in Ziffer 12 genannten Gründen deaktivieren.
Nach Deaktivierung führen neue Aufrufe der betroffenen Link-URL nicht mehr zu einer neuen Partnerzuordnung und starten die Zuordnungsfrist nicht neu.
War ein Kunde bereits vor der Deaktivierung durch einen gültigen Klick auf diesen Tracking-Link zugeordnet und bezahlt er innerhalb der noch laufenden 30-Tage-Frist, bleibt die Partnerzuordnung erhalten. Für diesen Auftrag gelten weiterhin der bei dem Tracking-Link gespeicherte Kundenanteil und die daraus folgende Partnerprovision nach Ziffer 6, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Missbrauch vorliegt.
Eine Wiederherstellung deaktivierter Tracking-Links ist nicht vorgesehen. Für neue Werbemaßnahmen legt der Partner einen neuen Tracking-Link an.
4.4 Speicherung bei Bezahlvorgang und Freeze bei Zahlung
Bei Erstellung des konkreten Bezahlvorgangs werden der hierfür geltende Gesamtprovisionssatz, der berücksichtigte Kundenanteil, der verbleibende Partnerprovisionssatz, die Berechnungsgrundlage, der Kundenrabatt sowie die Kennung und Bezeichnung des maßgeblichen Tracking-Links auftragsbezogen gespeichert. Wird dieser Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen, sind diese gespeicherten Werte für die Provisionsberechnung maßgeblich. Spätere Änderungen der Einstellungen des Partners, einzelner Tracking-Links oder der allgemeinen Provisionssätze verändern einen bereits erstellten Bezahlvorgang nicht rückwirkend. Wird nach Abbruch oder Ablauf ein neuer Bezahlvorgang erstellt, werden die dann geltenden Werte zugrunde gelegt.
Mit bestätigter Zahlung werden die gültige Partnerzuordnung, der maßgebliche Tracking-Link und die maßgebliche Vertragsversion für den jeweiligen Auftrag festgeschrieben. Spätere Klicks, Änderungen der Provisionsaufteilung, eine spätere Deaktivierung einzelner Links, eine spätere Sperre oder ein späteres Vertragsende ändern die festgeschriebenen Auftragsdaten nicht rückwirkend. Nachgewiesene technische Fehler, Manipulationen, Erstattungen oder Rückbuchungen können weiterhin berücksichtigt werden.
Die Speicherung von Preisen und Provisionswerten bei Erstellung eines Bezahlvorgangs begründet für sich allein noch keinen Provisionsanspruch. Die Voraussetzungen nach Ziffer 8 müssen zusätzlich erfüllt sein.
Die Zuordnung gilt auftragsbezogen. Eine dauerhafte oder ausschließliche Zuordnung eines Kunden zu einem Partner entsteht nicht.
Bestandskunden und Eigenbestellungen sind provisionsfähig, einschließlich Bestellungen des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Manipulation oder missbräuchliche Gestaltung vorliegt.
5. Tracking und fehlende Zuordnungen
Die Zuordnung erfolgt anhand der im System erfassten Tracking-Link-Kennung und Bestellinformationen. Cookies, Browsereinstellungen, erforderliche Einwilligungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Gerätewechsel oder technische Störungen können die Wiedererkennung beeinflussen.
Einzelheiten zur Speicherung und zum Zugriff auf Informationen im Endgerät sowie zu Analyse- und Partnerzuordnungs-Cookies finden sich in den Datenschutzhinweisen unter https://energieausweis.one/info/datenschutz.
Eine geräteübergreifende oder unter allen technischen Umständen erfolgreiche Zuordnung wird nicht zugesichert.
Fehlt eine Zuordnung oder erscheint sie fehlerhaft, kann der Partner eine manuelle Prüfung verlangen und geeignete Belege vorlegen. Der Anbieter prüft nachvollziehbare Nachweise und korrigiert festgestellte Fehler.
Die bloße Behauptung einer Empfehlung begründet keinen Provisionsanspruch. Die technische Erfassung ist jedoch nicht das einzige zulässige Beweismittel.
6. Provision und Kundenanteil
6.1 Gesamtprovisionssatz
Die nachfolgenden Sätze bezeichnen die insgesamt verfügbare Provision vor einer vom Partner gewählten Weitergabe an den Kunden. Bei Einführung dieser Vereinbarung gelten folgende Gesamtprovisionssätze:
- Standard: 10 %
- Express: 15 %
Änderungen der Gesamtprovisionssätze richten sich nach Ziffer 7. Für den einzelnen Auftrag gelten die nach Ziffer 4 gespeicherten Werte.
6.2 Aufteilung je Tracking-Link
Der Partner legt den Kundenanteil nicht partnerweit, sondern je Tracking-Link fest. Jeder Tracking-Link ist einem Produkt (Standard oder Express) zugeordnet. Der Partner bestimmt für den jeweiligen Link, wie viele Prozentpunkte des für dieses Produkt verfügbaren Gesamtprovisionssatzes als Kundenrabatt weitergegeben werden. Dieser Wert wird nachfolgend „Kundenanteil“ genannt. Die Differenz zwischen Gesamtprovisionssatz und Kundenanteil ist der verbleibende Partnerprovisionssatz.
Gesamtprovisionssatz − Kundenanteil in Prozentpunkten = verbleibender Partnerprovisionssatz.
Der Kundenanteil kann zwischen null und dem jeweils verfügbaren Gesamtprovisionssatz des dem Link zugeordneten Produkts liegen. Ohne gespeicherten Kundenanteil beträgt der Kundenanteil null. Der Partner erhält dann die volle nach dieser Vereinbarung vorgesehene Provision.
Der Partner darf auch die gesamte verfügbare Provision weitergeben. In diesem Fall beträgt seine eigene Provision für den betroffenen Auftrag 0 €. Eine negative Provision entsteht durch die Aufteilung nicht.
Maßgeblich für den Kundenrabatt ist der Kundenanteil desjenigen Tracking-Links, der dem Auftrag nach Ziffer 4 zugeordnet ist, und nur dann, wenn das bestellte Produkt mit dem dem Link zugeordneten Produkt übereinstimmt. Weicht das bestellte Produkt vom Produkt des Tracking-Links ab, bleibt die Partnerzuordnung nach Ziffer 4 erhalten; der Kundenanteil beträgt für diesen Auftrag jedoch null. Der Partner erhält in diesem Fall die volle nach dem Gesamtprovisionssatz vorgesehene Provision für das tatsächlich bestellte Produkt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einstellung gilt für künftige, diesem Tracking-Link zugeordnete Bezahlvorgänge. Eine Auswahl einzelner Kunden erfolgt durch diese Einstellung nicht.
Eine Änderung des Kundenanteils oder der Bezeichnung eines Tracking-Links wird mit erfolgreicher Speicherung im Partnerbereich wirksam. Sie bedarf keiner zusätzlichen Einzelfreigabe des Anbieters und keiner Ankündigungsfrist von 30 Tagen. Bereits erstellte Bezahlvorgänge und bereits bezahlte Aufträge bleiben nach Maßgabe von Ziffer 4 unberührt.
Die gespeicherten Einstellungen und ihre Änderungen werden mit dem jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt dokumentiert. Der Partner ist dafür verantwortlich, seine Auswahl vor dem Speichern zu prüfen und für unterschiedliche Kanäle und Produkte getrennte Tracking-Links zu verwenden, wenn unterschiedliche Kundenanteile gewünscht sind.
6.3 Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für Kundenrabatt und Partnerprovision ist der für den konkreten Bezahlvorgang gespeicherte Nettolistenpreis des provisionsfähigen Energieausweises vor Abzug des Partnerrabatts. Umsatzsteuer gehört nicht zur Berechnungsgrundlage.
Der Partnerrabatt vermindert den vom Kunden zu zahlenden Preis. Er vermindert jedoch nicht nochmals die Berechnungsgrundlage der verbleibenden Partnerprovision.
Separat berechnete Druck-, Versand- und andere Zusatzleistungen gehören nicht zur Berechnungsgrundlage und werden durch die Provisionsaufteilung nicht rabattiert.
Nettolistenpreis des Energieausweises × Kundenanteil = Kundenrabatt auf den Nettopreis.
Nettolistenpreis des Energieausweises × verbleibender Partnerprovisionssatz = Provision des Partners.
Beispiel: Der Nettolistenpreis des Energieausweises beträgt 100 €, der Gesamtprovisionssatz 10 %. Gibt der Partner davon über den maßgeblichen Tracking-Link 3 Prozentpunkte an den Kunden weiter, erhält der Kunde 3 € Nettorabatt und der Partner 7 € Provision. Der Kunde zahlt für den Energieausweis 97 € netto zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer. Bei 19 % Umsatzsteuer sind dies 115,43 € brutto.
Die Angabe von 3 Prozentpunkten bedeutet in diesem Beispiel einen Rabatt von 3 % des Nettolistenpreises, nicht 3 % des Provisionsbetrags.
Kundenrabatt und Partnerprovision werden für jeden Auftrag gesondert berechnet und jeweils kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Die steuerliche Einordnung der Rechnung des Partners verändert den so ermittelten Provisionsbetrag nicht.
6.4 Berücksichtigung beim Kunden
Der Kundenrabatt wird durch den Anbieter im Bezahlvorgang berücksichtigt, wenn dort eine gültige Partnerzuordnung und ein wirksamer Kundenanteil des maßgeblichen Tracking-Links vorliegen. Maßgeblich ist der für diesen Bezahlvorgang ausgewiesene Rabatt. Eine bloße Empfehlung oder ein Partnerklick allein garantiert noch keinen bestimmten Rabatt.
Der weitergegebene Kundenanteil ist ein Preisnachlass des Anbieters auf den Energieausweis. Er wird weder an den Partner noch als gesonderter Geldbetrag an den Kunden ausgezahlt. Der Partner kann diesen Anteil nicht zusätzlich als Provision abrechnen.
Ein Bezahlvorgang, bei dem der nach Rabatt zu zahlende Preis des Energieausweises weniger als 0,01 € beträgt, ist ausgeschlossen.
7. Anpassung der Gesamtprovisionssätze durch den Anbieter
Die Gesamtprovisionssätze sind nicht dauerhaft festgeschrieben. Der Anbieter kann sie für zukünftige Bezahlvorgänge erhöhen oder senken. Eine erneute aktive Zustimmung des Partners ist hierfür nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen dieser Ziffer eingehalten werden.
Anpassungen können insbesondere aufgrund veränderter Produktpreise, Herstellungs- oder Abwicklungskosten, des Leistungsumfangs oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Partnerprogramms erfolgen. Sie müssen sachlich begründet und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Partner angemessen sein.
Der Anbieter informiert den Partner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail über die neuen Gesamtprovisionssätze, den Änderungsgrund und den Stichtag. Die geltenden Sätze werden zusätzlich im Partnerbereich ausgewiesen.
Die neuen Gesamtprovisionssätze gelten für Bezahlvorgänge, die ab dem angekündigten Stichtag neu erstellt werden. Für zuvor erstellte und anschließend erfolgreich abgeschlossene Bezahlvorgänge bleiben die nach Ziffer 4 gespeicherten Werte maßgeblich. Dies gilt auch, wenn Zahlung, Ausstellung oder Auszahlung erst nach dem Stichtag erfolgen.
Ein vom Partner für einen Tracking-Link gewählter Kundenanteil bleibt bei einer Änderung des Gesamtprovisionssatzes grundsätzlich in der gespeicherten Anzahl von Prozentpunkten bestehen. Der verbleibende Partnerprovisionssatz ergibt sich aus der Differenz zum neuen Gesamtprovisionssatz des dem Link zugeordneten Produkts.
Übersteigt der gespeicherte Kundenanteil eines Tracking-Links den neuen Gesamtprovisionssatz, wird der wirksame Kundenanteil ab Inkrafttreten der Senkung auf den neuen Gesamtprovisionssatz begrenzt. Der verbleibende Partnerprovisionssatz beträgt dann null. Eine solche Begrenzung darf nicht allein aufgrund der Ankündigung bereits vor dem Stichtag wirksam werden. Die Begrenzung wird im Partnerbereich nachvollziehbar ausgewiesen.
Die Änderungsmitteilung weist darauf hin, wie sich eine Erhöhung oder Senkung auf bestehende Kundenanteile und die verbleibende Partnerprovision auswirkt. Der Partner kann seine Aufteilung je Tracking-Link nach Ziffer 6 selbst anpassen.
Der Partner kann die Vereinbarung vor Inkrafttreten der Änderung ohne zusätzliche Kosten zum Änderungsstichtag kündigen. Darauf wird in der Änderungsmitteilung hingewiesen.
Die vom Partner selbst vorgenommene Änderung des Kundenanteils eines Tracking-Links richtet sich ausschließlich nach Ziffer 6. Andere wesentliche Änderungen dieser Vereinbarung richten sich nach Ziffer 14.
8. Entstehung und Korrektur der Provision
Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn:
- zum Zeitpunkt der Kundenzahlung eine gültige und freigegebene Partnerzuordnung bestand,
- die Kundenzahlung bestätigt ist und
- der Energieausweis ausgestellt und für den Kunden freigegeben wurde.
Ein Klick, ein begonnener Antrag oder eine Zahlung ohne anschließende Ausstellung begründen noch keinen Provisionsanspruch. Die bei Zahlung festgeschriebene Zuordnung bleibt jedoch bis zur Ausstellung erhalten, auch wenn der Partner später gesperrt wird, einzelne Tracking-Links deaktiviert werden oder die Vereinbarung endet.
Für denselben ausgestellten Auftrag wird nur einmal Provision gewährt. Ihre Höhe ergibt sich aus den nach Ziffer 4 gespeicherten Werten und der Berechnung nach Ziffer 6. Hat der Partner die gesamte verfügbare Provision an den Kunden weitergegeben, entsteht für diesen Auftrag kein auszuzahlender Provisionsbetrag.
Wird die Kundenzahlung vollständig erstattet oder endgültig zurückgebucht, entfällt die darauf entfallende Provision. Bei einer teilweisen Erstattung des provisionsfähigen Energieausweises vermindert sich die Provision im gleichen Verhältnis, in dem der tatsächlich gezahlte Preis dieses Energieausweises erstattet wird. Maßgeblich ist dabei der Preis nach Abzug des Partnerrabatts; separat berechnete Zusatzleistungen bleiben außer Betracht.
Erstattungen ausschließlich für nicht provisionsfähige Druck-, Versand- oder Zusatzleistungen mindern die Provision des Energieausweises nicht.
Der bereits gewährte Partnerrabatt wird bei einer Erstattung nicht zusätzlich an den Partner ausgezahlt und nicht nachträglich in eine Provision umgewandelt. Spätere Änderungen des Kundenanteils führen nicht zu einer Neuberechnung des ursprünglichen Auftrags.
Während einer offenen Zahlungsstreitigkeit darf der Anbieter die betroffene Provision vorläufig zurückhalten. Wird die Zahlung abschließend bestätigt und besteht kein anderer Ausschlussgrund, wird die Provision wieder berücksichtigt.
Bereits ausgezahlte Überzahlungen können mit künftigen Provisionszahlungen verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, insbesondere nach Vertragsende, kann der Anbieter die Rückzahlung verlangen. Grund und Berechnung der Korrektur werden dem Partner nachvollziehbar mitgeteilt.
9. Monatsabrechnung, Steuerstatus und Auszahlung
Die Abrechnung erfolgt monatlich für den vorherigen Kalendermonat. Maßgeblich sind das Ausstellungsdatum und die Zeitzone Europe/Berlin.
Der Anbieter stellt eine Provisionsübersicht im Partnerbereich bereit. Diese bildet die Grundlage für die Rechnung des Partners, ist aber selbst keine Rechnung des Partners und kein Zahlungsnachweis. Soweit technisch vorgesehen, weist die Übersicht den maßgeblichen Tracking-Link beziehungsweise dessen Bezeichnung (Kanal) auftragsbezogen aus.
Abgerechnet wird ausschließlich die nach Abzug des Kundenanteils verbleibende Partnerprovision nach Ziffer 6. Der an den Kunden weitergegebene Anteil gehört nicht zum Rechnungsbetrag des Partners.
Die nach Ziffer 6 berechnete Partnerprovision ist die vereinbarte Gesamtvergütung. Sie erhöht oder vermindert sich nicht allein dadurch, welches steuerliche Abrechnungsprofil für den Partner gilt.
Der Anbieter prüft die für die Abrechnung erforderlichen Angaben anhand der vom Partner bereitgestellten Daten und, soweit vorgesehen, über amtliche EU-Prüfsysteme. Das im Partnerbereich bestätigte Abrechnungsprofil bestimmt, welche Angaben und Steuerhinweise für die Rechnung zu verwenden sind.
Je nach bestätigtem Abrechnungsprofil gilt insbesondere:
- Reverse Charge: Die Rechnung wird ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ausgestellt und enthält den im Partnerbereich vorgegebenen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie die erforderlichen USt-IdNrn.
- EU-Kleinunternehmerregelung: Die Rechnung wird ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ausgestellt und enthält den im Partnerbereich vorgegebenen Hinweis auf die anwendbare Steuerbefreiung sowie die bestätigte EX-Nummer.
- Prüfung erforderlich: Solange der Steuerstatus nicht eindeutig bestätigt ist, können Rechnungseinreichung und Auszahlung nicht abgeschlossen werden.
Der Partner stellt seine Rechnung an BORE-ON LTD und ordnet sie dem jeweiligen Abrechnungsmonat beziehungsweise Bericht zu. Die Rechnung ist im Partnerbereich hochzuladen. Sie muss die gesetzlichen Rechnungsangaben, den Abrechnungsbezug und die für die Überweisung notwendigen Bankdaten enthalten.
Weicht der im Partnerbereich angezeigte Steuerhinweis nach Einschätzung des Partners von seiner steuerlichen Situation ab, darf er die Rechnung nicht mit einem unzutreffenden Hinweis einreichen. Er muss seine Angaben aktualisieren und die Klärung mit dem Anbieter veranlassen.
Die Hinweise im Partnerbereich ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Der Partner bleibt für die Richtigkeit seiner Angaben, seiner Rechnung und seiner eigenen steuerlichen Pflichten verantwortlich.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer vollständigen und prüffähigen Rechnung. Ein Mindestauszahlungsbetrag besteht nicht.
Fehlen notwendige Angaben oder bestehen begründete Unstimmigkeiten, informiert der Anbieter den Partner zeitnah. Bis zur Klärung darf die Auszahlung des betroffenen Monatsberichts zurückgehalten werden. Nicht betroffene Monatsberichte bleiben davon unberührt.
10. Prüfung der Abrechnung
Der Partner soll Abrechnungen zeitnah prüfen und Einwendungen möglichst innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung mitteilen.
Eine spätere Meldung führt nicht automatisch zum Verlust eines bestehenden Anspruchs. Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Einwendungen sollen den betroffenen Auftrag oder die Referenz sowie eine kurze Begründung und vorhandene Belege enthalten.
Bis zur Klärung kann der betroffene Monatsbericht insgesamt als streitig gekennzeichnet und seine Auszahlung vorübergehend zurückgehalten werden.
11. Werbung und zulässige Nutzung
Der Partner darf energieausweis.one über eigene Websites, soziale Medien, direkte Empfehlungen und bezahlte Werbung bewerben. Eine vorherige Einzelfreigabe bezahlter Werbung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Unzulässig sind insbesondere:
- das Buchen des Markennamens „energieausweis.one“, naheliegender Schreibvarianten oder verwechslungsfähiger Markenbegriffe als Keywords bezahlter Suchanzeigen;
- unerlaubte Werbenachrichten, Spam und Werbung ohne erforderliche Einwilligungen;
- falsche oder irreführende Aussagen über Preise, Leistungen, Anerkennung, Ausstellung oder Lieferzeiten;
- das Auftreten als Anbieter, amtliche Stelle oder bevollmächtigter Vertreter;
- manipulierte Klicks, automatisierte Scheinzugriffe, versteckte Weiterleitungen, Cookie-Stuffing oder das Überschreiben fremder Partnerzuordnungen ohne bewussten Kundenklick;
- fingierte Bestellungen oder andere Maßnahmen zur Erlangung unberechtigter Provisionen;
- die Nutzung fremder Inhalte, Marken oder personenbezogener Daten ohne entsprechende Berechtigung.
Werbliche Empfehlungen und kommerzielle Beziehungen sind entsprechend den jeweils anwendbaren Vorschriften kenntlich zu machen.
Vom Anbieter bereitgestellte Werbemittel dürfen für die Dauer der Teilnahme im vorgesehenen Umfang genutzt werden. Weitergehende Rechte an Marken oder Inhalten werden nicht übertragen.
12. Sperre und Missbrauchsprüfung
Bei konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Vertragsverstoß, Missbrauch oder unzutreffende beziehungsweise ungeklärte Partnerdaten darf der Anbieter einzelne Tracking-Links, den Partnerzugang oder betroffene Funktionen vorläufig sperren und die unmittelbar betroffenen Provisionen zurückhalten.
Der Partner wird über den Grund informiert, soweit dadurch berechtigte Ermittlungs- oder Sicherheitsinteressen nicht gefährdet werden, und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine Sperre darf nicht länger oder umfangreicher sein, als zur Klärung und Verhinderung weiterer Verstöße erforderlich.
Eine Sperre führt nicht automatisch zum Verfall berechtigter früherer Provisionsansprüche. Unbetroffene Ansprüche werden weiterhin abgerechnet. Für vor der Sperre gültig vermittelte und bezahlte Aufträge gelten die bei Zahlung festgeschriebenen Daten sowie die vereinbarten Entstehungs- und Korrekturregeln weiter. Für bereits laufende Zuordnungsfristen nach Ziffer 4.3 bleibt die dort geregelte Kontinuität unberührt, soweit kein Missbrauch festgestellt wird.
Ist der Portalzugang eingeschränkt, stellt der Anbieter die zur Prüfung und Abrechnung berechtigter Altansprüche notwendigen Informationen auf anderem geeignetem Weg bereit.
13. Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit.
Beide Seiten können sie mit einer Frist von 30 Tagen in Textform, insbesondere per E-Mail, ordentlich kündigen. Kündigungen an den Anbieter können an affiliate@energieausweis.one gerichtet werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Nach Vertragsende darf der Partner nicht mehr als aktiver Affiliate-Partner auftreten oder die hierfür eingeräumten Werbemittel und Tracking-Links nutzen. Mit Vertragsende werden aktive Tracking-Links deaktiviert; neue Aufrufe begründen keine Zuordnung mehr.
Bis zum Vertragsende gültig vermittelte und bezahlte Kundenaufträge bleiben provisionsfähig, wenn die Ausstellung erst danach erfolgt. Für erst nach Vertragsende bezahlte Aufträge entstehen keine neuen Provisionsansprüche.
Die Kontinuitätsregel nach Ziffer 4.3 betrifft die Deaktivierung einzelner Tracking-Links während einer fortbestehenden Teilnahme. Sie erweitert nicht die Provisionsfähigkeit von Zahlungen nach Vertragsende.
Berechtigte Altansprüche, Abrechnungspflichten und Korrekturen wegen Erstattungen oder Rückbuchungen bleiben bestehen.
14. Sonstige Änderungen dieser Vereinbarung
Andere wesentliche Änderungen dieser Vereinbarung werden mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Inkrafttreten per E-Mail angekündigt. Die Mitteilung enthält die neue Fassung, den vorgesehenen Stichtag und einen Hinweis auf die erforderliche Zustimmung.
Wesentliche Änderungen bedürfen der aktiven Zustimmung des Partners. Die angenommene Vertragsversion und der Zeitpunkt der Zustimmung werden im Partnerkonto dokumentiert.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ohne Zustimmung gelten die bisherigen Bedingungen bis zu einer wirksamen Vertragsbeendigung fort. Der Anbieter kann die Vereinbarung unter Einhaltung der Frist nach Ziffer 13 beenden, wenn das Partnerprogramm unter der bisherigen Fassung nicht fortgeführt werden kann.
Eine neue Vertragsversion darf bestehende, für einen Auftrag bereits verbindlich gespeicherte Provisionssätze, Kundenanteile, Kundenrabatte und Berechnungsgrundlagen nicht rückwirkend verändern. Bereits erstellte Bezahlvorgänge werden nach den bei ihrer Erstellung geltenden Regeln behandelt.
Für Anpassungen der Gesamtprovisionssätze durch den Anbieter gilt Ziffer 7. Für Änderungen des Kundenanteils durch den Partner an einzelnen Tracking-Links innerhalb des bereits vereinbarten Aufteilungsmodells gilt Ziffer 6; hierfür ist keine erneute Zustimmung zur gesamten Partnervereinbarung erforderlich.
Die erstmalige Einführung der Provisionsaufteilung und der damit verbundenen Berechnungsregeln in ein bestehendes Vertragsverhältnis ist eine wesentliche Vertragsänderung. Ebenso ist die Umstellung von einem einzelnen Partnerlink auf mehrere Tracking-Links mit produktspezifischem Kundenanteil je Link sowie die damit verbundenen Regeln zur Deaktivierung und Zuordnungskontinuität eine wesentliche Vertragsänderung. Sie richtet sich nach den Ankündigungs- und Zustimmungsvoraussetzungen dieser Ziffer. Die bloße Veröffentlichung der neuen Fassung ersetzt die erforderliche Zustimmung nicht.
15. Datenschutz und Vertraulichkeit
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter finden sich in den Datenschutzhinweisen unter https://energieausweis.one/info/datenschutz.
Der Partner beachtet bei seinen eigenen Werbe- und Vermittlungstätigkeiten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Personenbezogene Kundendaten dürfen nur übermittelt werden, wenn hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.
Die Teilnahme begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Herausgabe von Kundennamen, Kontaktdaten, Gebäudeunterlagen oder Energieausweisen. Für die Abrechnung werden geeignete Referenzen und erforderliche Provisionsinformationen bereitgestellt.
Nicht öffentliche Zugangsdaten, personenbezogene Daten und ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen dürfen nur für die Durchführung dieser Vereinbarung genutzt werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
Zwingende gesetzliche Rechte werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.
Kontakt: info@boreon.one